Satzung
§ 1 Der Ruderclub des Johanneums (RdJ) setzt sich aus Schülern der Gelehrtenschule des Johanneums zusammen. Die Ziele des RdJ sind die Kräftigung des Körpers und die Pflege des kameradschaftlichen Geistes.
§ 2 In der Zeit, in der kein Rudertraining möglich ist, findet ein allgemeinathletisches Training statt.
§ 3 Der RdJ erledigt seine sämtlichen Angelegenheiten durch eigene Organe auf dem Wege der Selbstverwaltung.
§ 4 Der RdJ wählt einen Lehrer der Gelehrtenschule des Johanneums zu seinem Protektor. Dieser muss zu seinem Protektorat das Vertrauen der Schulleitung haben. Er vertritt den RdJ nach außen und ihm obliegt es, neben der Beratung die Aufsicht in allen Angelegenheiten des RdJ zu führen.
§ 5,1 Den RdJ leitet ein aus der Mitte der Mitglieder gewählter Vorstand. Die Wahl des Vorstandes wird vom Protektor genehmigt. Dem Vorstand obliegt, neben der Geschäftsführung die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schriftwart, dem ersten Kapitän/Regattawart, dem zweiten Kapitän, dem Kassenwart und dem Wanderwart. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich ein Mitglied des RdJ zur Hilfe heran zu ziehen.
§ 5,2 Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jeder Zeit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sich eine Mehrheit der Mitglieder für den neuen Vorstand oder einzelne neue Vorstandsmitglieder ausspricht. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung müssen sich mindestens 1/3 der Mitglieder aussprechen. Sie muss vom Protektor genehmigt werden.
§ 5,3 Der Vorstand beschließt die Ruderordnung, die den Ruderbetrieb regelt.
§ 6,1 Der Vorsitzende regelt die gesamte Tätigkeit des RdJ. Er beruft und leitet Mitgliederversammlungen. Seine Stimme entscheidet bei Stimmgleichheit.
§ 6,2 Die Kapitäne leiten den Ruderbetrieb. In ihren Händen liegt die Verwaltung des Bootsmaterials. Der erste Kapitän ist zugleich der Regattawart und leitet den Regatta- und Wettkampfbetrieb. Der zweite Kapitän ist für die Ausarbeitung eines Stegaufsichtsplans verantwortlich. Beide Kapitäne arbeiten zur Jahreshauptversammlung den Bericht über den Ruderbetrieb aus.
§ 6,3 Der Schriftwart fertigt über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle an und arbeitet zur Jahreshauptversammlung den Jahresbericht aus. Er informiert Mitglieder, Eltern und Ehemalige über anstehende Termine und Veranstaltungen, verfasst Einladungen und Berichte zu Veranstaltungen.
§ 6,4 Dem Kassenwart obliegen die finanziellen Angelegenheiten des RdJ. Er unterstützt den Vorsitzenden und den Schriftwart bei der Erledigung des Schriftverkehrs. In der Jahreshauptversammlung legt er den Kassenbericht vor.
§ 6,5 Der Wanderwart leitet den Wanderfahrtenbetrieb und legt zur Jahreshauptversammlung den Fahrtenbericht vor.
§ 6,6 Jedes Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder, bei Abwesenheit, einem anderen Vorstandsmitglied unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können außer dem Protektor und den Vorstandsmitgliedern auch stimmberechtigte Mitglieder sowie Trainer und Betreuer Anträge stellen.
§ 8 Für die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit erforderlich, für Satzungsänderungen jedoch eine 2/3 Mehrheit.
§ 9 Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Höhe der Ausgaben und Ziele. Er wird vom Vorstand beschlossen. Außerdem wird eine Aufnahmegebühr von 10,00 € erhoben. Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Erhebung dieser Beiträge absehen.
§ 10,1 Um die Mitgliedschaft im RdJ kann sich jeder Schüler des Johanneums durch einen Aufnahmeantrag bewerben. Der Antrag hat schriftlich in analoger oder digitaler Form zu erfolgen und ist mit dem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten an den Vorstand zu richten.
§ 10,2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im RdJ ist ein Freischwimmerzeugnis. Eine rudersportliche Untersuchung inklusive Belastungs-EKG durch einen Arzt wird empfohlen.
§ 11 Mit dem Eintritt in den RdJ erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
§ 12 Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Abgang von der Schule
- durch Austritt, der jeweils schriftlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu erklären ist. Bei Minderjährigen erfolgt die Austrittserklärung durch einen Erziehungsberechtigten
- durch einstimmigen Vorstandsbeschluss bei fortgesetztem grob unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhalten. Jeder Ausschluss muss durch den Protektor genehmigt werden
§ 13,1 Dem RdJ steht ein „Alte Damen und Herrenverband“ (ADuHVb) zur Seite. Seine Ziele sind die Unterstützung des RdJ und die Festigung des Zusammenhalts der ehemaligen Mitglieder.
§ 13,2 Alte Damen und Herren können sich an allen Veranstaltungen des RdJ im Einverständnis mit dem Vorstand beteiligen. In der Mitgliederversammlung haben sie beratende Funktion. Der Schriftwart hat den ADuHVb-Vorsitzenden über wichtige Veranstaltungen zu berichten. Die Berechtigung zum Tragen der RdJ-Farben ist an die Mitgliedschaft im ADuHVb gebunden.
§ 13,3 Wer sich um den RdJ besonders verdient gemacht hat, kann, auch wenn er nicht Mitglied des RdJ gewesen ist, zum Ehrenmitglied des ADuHVb ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Alten Damen und Herren.
§ 14 Im Falle einer Auflösung des RdJ fällt das Vermögen und Material dem Elternbund der Gelehrtenschule des Johanneums zu.
Hamburg, den 14.10.2020
Die im Satzungstext an einigen Stellen verwendete männliche Form dient lediglich der besseren Lesbarkeit. Weibliche Personen sind auch bei der alleinigen Verwendung der männlichen Form ausdrücklich mit eingeschlossen.